Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
Etwaige Schreibfehler oder ähnliche offensichtliche Versehen in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. Sollte der Käufer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sein, wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.
Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen der erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers (wenn die Bestellung des Käufers vom Verkäufer angenommen wird) oder dem Angebot des Verkäufers (wenn das Angebot des Verkäufers vom Käufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Hinsichtlich der Genauigkeit des Kaufvertrags trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit der Kaufvertrag vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
Soweit Preissteigerungen von mehr als 20% des ursprünglichen Kaufpreises begehrt werden, kann der Käufer unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.
Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ (Incoterms Revision 2010) genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an einen anderen Ort auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.
Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.
Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500, vorgenommen wird.
Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl:
- den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den
Käufer aussetzen; oder
- den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag
belasten, die sich auf 8 % p. a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig
gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt,
nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs
kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Käufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer des Weiteren nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Käufer wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Waren in den Geschäftsräumen des Verkäufers entgegen nimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3 % mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.
Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde, und soweit der Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten (oder verlängerten) Lieferzeit liefert, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5 % pro Woche (bis zu einem Maximum von 5 %) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.
Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Anstelle der Leistung kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Verkäufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z. B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Einfuhrverbote aufgrund Embargoentscheidungen und andere vom Verkäufer oder diesem zuarbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen verlängern sich Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Monate.
Nach Ablauf von 4 Monaten ist der Käufer unbeschadet anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen:
- soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des
Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der
Übergabe oder, wenn der Käufer sich im
Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem
der Verkäufer die Übergabe anbietet,
- soweit die Ware an den Geschäftsräumen des
Verkäufer ausgeliefert wird („ex works“, Incoterms
2010) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den
Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung
bereitsteht.
Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käfer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbe-wahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderung aus unerlaubter Handlung, etc.) entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer, ggf. anteilig nach dessen Miteigentumsanteil, ab.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dem Verkäufer gegenüber in Verzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen notwendigen Angaben zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Letzteres kann auch durch den Verkäufer geschehen.
Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer gelten.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trägt der Verkäufer.
Der Käufer ist verpflichtet auf Verlangen Auskunft über den jeweiligen Bestand der Vorbehaltsgüter zu erteilen. Der Verkäufer wird unwiderruflich ermächtigt, die Vorbehaltsgüter zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.
Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 HGB untersuchen und etwaige Rügen erheben.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen, wenn ein Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen einhält und, bei vom Käufer vorgegebenen Design, keine Designfehler enthält und den Wünschen des Käufers entspricht.
Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen übernommen:
- für Defekte der Ware, die auf eine
Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers
zurückgeht, übernimmt der Verkäufer keine
Verantwortung;
- der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die
Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis
bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;
- die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich
nicht auf Teile, Material oder sonstige
Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in
dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der
Hersteller dieser Teile übernimmt dem Verkäufer
gegenüber die Verantwortung,
- Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware
ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht
erheblich ist,
- Schadensersatz für im Zeitpunkt des
Vertragabschlusses nicht vorhersehbare Schäden ist
ausgeschlossen,
- Schadensersatz für mittelbare Schäden, d. h. für
Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst
entstanden sind, ist ausgeschlossen. Es besteht
keine Haftung für entgangenen Gewinn und sonstige
Vermögensschäden.
Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.
Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer festge-stellte Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Der Käufer darf, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.
Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.
Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.
Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz des Verkäufers einverstanden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
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